Warum nicht Family-Mainstreaming?
Prof. Dr. Irene Gerlach hat anlässlich der aktuellen Koalitonsverhandlungen zur Bildung einer neuen Bundesregierung den folgenden Gastbeitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht:
Seit zwanzig Jahren konzentriert sich die Politik auf Familien im unteren Einkommensbereich, zuletzt auch auf familiale Lebensformen in all ihrer Vielfalt. So sollte es nicht bleiben.
Die Bilanz der Familienpolitik der Ampelkoalition in der 20. Legislaturperiode muss enttäuschend ausfallen. Dabei hatten sich die SPD, Grüne und FDP in ihrem Koalitionsvertrag vom Dezember 2021 hehre Ziele gesetzt, allen voran die Kindergrundsicherung. Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag sollten zu einer Leistung zusammengefasst werden. Dabei war ein Garantiebetrag in Höhe des bisherigen Kindergeldes für alle Eltern geplant, und zusätzlich ein Kinderzusatzbetrag, der insgesamt zu einer Zahlung von bis zu 636 Euro pro Kind für einkommensarme Eltern geführt hätte. Das Projekt scheiterte. Dafür waren einerseits koalitionsinterne Bewertungsunterschiede verantwortlich, andererseits aber auch ungelöste und womöglich unlösbare Fragen bei der Neuorganisation der Zuständigkeiten des Bundes und der Länder für die bisherigen Einzelleistungen. In Teilen der Fachöffentlichkeit wurden zudem Zweifel daran laut, dass es zur Verringerung des Armutsrisikos von Kindern zuallererst auf Geldleistungen ankomme. Lösungen zur Begrenzung möglicher Anreize für die Eltern, die Erwerbsarbeit zu reduzieren oder arbeitslos zu sein, wurden in einer Arbeitsgruppe gesucht, in der sieben Ministerien vertreten waren – aber nicht gefunden.
Auf die Fahnen geschrieben hatte sich die Ampel auch die rechtliche Absicherung und Erleichterung aller Formen gelebter Familie. Um etwa das Leben in „Regenbogenfamilien“ zu erleichtern, sollte das Abstammungsrecht in Ehen zweier Frauen so reformiert werden, dass beide automatisch rechtlich Mütter eines Kindes wären. Die Anerkennung von Regenbogenfamilien und gleichgeschlechtlichen Ehen/Lebenspartnerschaften in allen EU-Mitgliedstaaten war ein weiteres Ziel. Reproduktionsmedizinische Maßnahmen sollten unabhängig von medizinischer Indikation, Familienstand und sexueller Identität gefördert werden können. Mit der Einführung des neuen Rechtsinstituts der Verantwortungsgemeinschaft sollte es möglich sein, unabhängig von Liebesbeziehungen oder der Ehe Verantwortung für zwei oder mehrere volljährige Personen zu übernehmen. Eine Ehe sollte künftig auch nicht mehr ausschlaggebendes Kriterium bei der Adoption minderjähriger Kinder sein. Eine Modernisierung des ehelichen Namensrechtes war ein weiteres Ziel der Politik. Für das „kleine Sorgerecht“ sozialer Eltern war eine Weiterentwicklung zu einem eigenen Rechtsinstitut geplant, das im Einvernehmen mit den rechtlichen Eltern auf bis zu zwei weitere Erwachsene hätte übertragen werden können. Vereinbarungen über rechtliche Elternschaft, elterliche Sorge, Umgangsrecht und Unterhalt hatten schon vor der Empfängnis möglich sein sollen. Nach Trennung der Eltern sollte die partnerschaftliche Betreuung der Kinder durch Berücksichtigung umgangs- und betreuungsbedingter Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht erleichtert werden. Das Wechselmodell in der Betreuung sollte in der Erziehungs-, Trennungs- und Konfliktberatung in den Mittelpunkt gestellt werden. Das Verbot der Werbung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte beziehungsweise Ärztinnen (§ 219a StGB) sollte abgeschafft und § 218 (Ausnahme der Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen) aus dem Strafgesetzbuch getilgt werden.
Kinderschutz und Prinzip der Mündlichkeit stärken
Die meisten dieser Vorhaben sind in der 20. Legislaturperiode nicht verwirklicht worden. Das Werbeverbot für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen wurde hingegen zum 19. Juli 2022 abgeschafft, das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Die „Fortschrittskoalition“ hatte sich auch vorgenommen, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. In familiengerichtlichen Verfahren sollten der Kinderschutz und das Prinzip der Mündlichkeit gestärkt werden. Für Kinder war ein eigenes Recht auf Umgang mit den Großeltern und Geschwistern geplant. Geschehen ist nichts.
Beabsichtigt waren auch die vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention des Europarates zur Verhütung der und zum Schutz vor Gewalt, einschließlich eines bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für die Finanzierung von Frauenhäusern. Das „Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“ kann nach der Zustimmung des Bundesrates am 14. Februar 2025 ausgefertigt werden. Der darin verankerte Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung tritt allerdings erst am 1. Januar 2032 in Kraft.
Der 2021 angekündigte Nationale Aktionsplan für Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt wurde im Herbst 2022 verabschiedet. Ein „Selbstbestimmungsgesetz“, das Änderungen des Geschlechtseintrags im Personenstand per Selbstauskunft beim Standesamt möglich macht, ist seit dem 1. November des vergangenen Jahres in Kraft. Die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen werden aber weiterhin nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Neue Regierung sollte auf alle Familien schauen
Der im Koalitionsvertrag versprochenen Fortsetzung des „Gute-Kita-Gesetzes“ von 2019 diente das Kita-Qualitätsgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Die darin eingesetzten Finanzmittel können ausdrücklich nicht für die Entlastung der Eltern bei der Zahlung von Beiträgen eingesetzt werden. Zu der angekündigten Reform der Familienpflegezeit und der Erhöhung der Partnermonate beim Elterngeld ist es nicht gekommen. Allerdings wurde die Einkommensgrenze erhöht, ab der kein Elterngeld gezahlt wird. Der bisher frei wählbare parallele Bezug von Basiselterngeld für beide Eltern ist künftig nur noch für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Nicht verwirklicht wurde auch die Bezuschussung haushaltsnaher Dienstleistungen für Eltern und Pflegende. Finanzielle Unterstützung gab es in Gestalt von Kinderboni während der Pandemie sowie der Einführung und Erhöhung von „Sofortzuschlägen“ für Kinder im Transferbezug. Das Kindergeld wurde 2023 auf 250 Euro für alle Kinder erhöht und soll in diesem Jahr auf 255 Euro steigen. Der Kinderfreibetrag stieg von 5460 Euro im Jahr 2021 auf 6612 Euro (2024) und soll in diesem Jahr 6672 Euro betragen (ohne Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).
Alles in allem konzentrierten sich die familienpolitischen Maßnahmen auf Familien im unteren Einkommensbereich und auf die Vielfalt familialer Lebensformen. Dagegen sollte eine neue Regierung alle Familien in den Blick nehmen.
Die Fokussierung auf Familien im unteren Einkommensspektrum beziehungsweise im Transferbezug ist jedoch nicht neu, sondern war schon zu Zeiten unionsgeführter Regierungen die Regel. So stiegen das Kindergeld zwischen 2002 und 2023/24 um 52 Prozent, der Kinderfreibetrag um 54 Prozent. Die Sozialgeldsätze für Kinder bis 13 Jahren stiegen dagegen um 84 Prozent, für Kinder ab 14 Jahren um 64 Prozent. Der 2005 eingeführte Kinderzuschlag wurde bis 2024 um 109 Prozent erhöht. Das „Starke-Familien-Gesetz“ von 2019 führte zu deutlich höheren Ansprüchen auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Das „Gute-Kita-Gesetz“ (2019) befreite alle Eltern, die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II oder Wohngeld beziehen, von Gebühren für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung.
Im Prinzip ist dieser Fokus zu begrüßen. Aber ob er dem Ziel dient, Familien vor Armut oder dem Armutsrisiko zu bewahren, wäre noch zu beweisen. Eine Verbindung familien- und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die mehr Eltern in die Erwerbsarbeit brächte, wäre womöglich zielführender.
Weitgehend verschwunden aus dem Fokus der Politik sind zudem Familien, die ihren Unterhalt selbst erwirtschaften, indem sie Familien- und Erwerbspflichten miteinander zu vereinbaren versuchen, und diese oft unter kräftezehrendem Einsatz. Der Höchstbetrag des Elterngelds wurde seit 2007 nicht erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag stieg 2023 zum ersten Mal seit 2002, von 924 Euro auf gerade einmal 1200 Euro. Die Aufwendungen der Eltern für ein Studium ihrer Kinder, das nicht durch BAföG finanziert wird, sind nicht einmal annähernd von der Besteuerung befreit.
Väter meist mit höherem Einkommen
Ein Ziel familiengerechter Politik müsste es daher sein, die Kosten, die Eltern für Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder entstehen, realitätsnah zu berücksichtigen. An dieser Stelle käme auch eine angemessene Berücksichtigung der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen für Familien wieder ins Spiel. Dieser Plan taucht seit mehr als 35 Jahren immer wieder in Koalitionsverträgen auf, ohne systematisch und in ausreichendem Maße verwirklicht worden zu sein. Der Höchstbetrag beim Elterngeld, das (abgesehen vom Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro) als Lohnersatzleistung konzipiert worden war, liegt nach wie vor bei 1800 Euro. Das entspricht einem Nettoverdienst im Bemessungszeitraum von höchstens 2770 Euro, bei Einkommen darüber sinkt die Lohnersatzquote von 65 Prozent gegen null. Damit erhalten viele Eltern nahe der Mitte der Einkommen schon keinen adäquaten Lohnersatz mehr. Da noch heute meist die Väter das höhere Einkommen haben, wundert es darüber hinaus nicht, dass ihre Beteiligungsquote nur noch minimal steigt beziehungsweise dass die Väter überwiegend nur zwei beziehungsweise beim ElterngeldPlus vier Monate in Elternzeit gehen, da diese Zeiträume sonst verfallen würden.
Hier ist also eindeutig eine Aufgabe für eine neue Familienpolitik angesiedelt. Mehrfach nachgewiesen ist nämlich nicht nur, dass die Zahl der Geburten insbesondere von höher gebildeten Frauen nach der Einführung des Elterngeldes gestiegen ist. Gewiss ist auch, dass die Beteiligung an Kinderbetreuung und Hausarbeit auch später höher ist, wenn Väter mehr als drei Monate Elternzeit genommen haben. Im Hinblick auf den maximalen Lohnersatzbetrag sollte die Gefahr eines „Herauswachsens“ der Mittelschicht aus dem Elterngeld erkannt werden, auch wenn dies fiskalpolitisch zu höheren Aufwendungen führte. Eine Streichung des Elterngeldes wäre hingegen eine fundamentale Fehlentscheidung.
Die Einführung von Elternzeit und -geld sowie der Ausbau der U3-Kinderbetreuung werden nicht ohne Grund als Paradigmenwechsel der deutschen Familienpolitik bezeichnet. Diese war nicht nur im Hinblick auf die beiden oben erwähnten Wirkungen erfolgreich, sondern auch weil sie teilweise Einkommen in der Familiengründungsphase sichert und die Erwerbstätigkeit von Müttern gesteigert hat. Kluge Familienpolitik reagiert also nicht nur auf die Fachkräfteproblematik, sondern wirkt auch der Familienarmut entgegen, indem sie die Erwerbstätigkeit von Müttern fördert. Zu behaupten, das Elterngeld sei entbehrlich, da die Bezieher finanziell gut gestellt seien, ist absurd. Das Elterngeld bei Vätern betrug 2023 durchschnittlich 1315 Euro, bei Müttern 969 Euro, das heißt, es liegen Nettoeinkommen von 2023,07 Euro und 1490,76 Euro zugrunde. Das Durchschnittsnettogehalt betrug im selben Jahr 2430 Euro – ein klares Indiz dafür, dass Elterngeldbeziehende nicht hauptsächlich Menschen mit mittleren und hohem Einkommen sind.
Betreuungsplätze fehlen weiterhin
Schon der neunte Familienbericht hat gezeigt, dass die Einkommen der Familienhaushalte zwischen 1992 bis 2015 merklich zugenommen haben. In erster Linie ursächlich waren aber nicht höhere und neue monetäre Familienleistungen, sondern vielmehr solche, die wie Elternzeit und -geld zu Verhaltensänderungen geführt haben. Im Zentrum dabei stand die vermehrte Müttererwerbstätigkeit. Diese aber hängt von einem ausreichenden und zuverlässigen Betreuungsangebot ab.
So gibt es seit 2013 ein Recht auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Aber Recht und Wirklichkeit lassen sich nicht immer zur Deckung bringen. Obwohl in den beiden letzten Jahrzehnten viel Geld in Kinderbetreuungseinrichtungen investiert wurde, fehlen nach wie vor Betreuungsplätze. Die Bertelsmann-Stiftung schätzt die Zahl fehlender Plätze auf 430.000. In vielen Kommunen kann dem seit 2013 bestehenden Anrecht nach nicht den Wünschen der Eltern entsprochen werden. Wenn aber Eltern einen Platz „ergattert“ haben, ist die Betreuung nicht durchgehend zuverlässig. Der Erwerbspersonenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung ist zu entnehmen, dass annähernd 60 Prozent der Eltern im Frühjahr 2023 mit Kürzungen der Betreuungszeiten und/oder sogar zeitweiligen Schließungen der Einrichtung aufgrund von Personalmangel konfrontiert waren. Den „Flaschenhals“ dabei bilden die fehlenden Fachkräfte. Die Bertelsmann Stiftung schätzt, dass 111.200 Mitarbeiter zusätzlich eingestellt werden müssten, um den Bedarf zu decken. Noch nicht berücksichtigt ist darin, dass Kinder im Grundschulalter vom Jahr 2026 an einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung haben.
Ein weiteres Problem stellt sich mit der Finanzierung des Ausbaus der Betreuungseinrichtungen durch den Bund. In der Vergangenheit geschah dies durch Investitionsprogramme, die von den familienpolitischen Entscheidungen der jeweiligen Regierung abhängig waren. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Zuordnung der Kindertagesbetreuung nach Artikel 74 Nr. 7 des Grundgesetzes zur „öffentlichen Fürsorge“ und damit in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern noch sinnvoll ist. Der Bund kann aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz, wie 2007 geschehen, für unter Dreijährige einen Rechtsanspruch vorsehen. Die Umsetzung und die Finanzierung des Anspruches fallen allerdings nach Artikel 83 GG und Paragraph 69 SGB VIII in die Verwaltungskompetenz der Länder und Kommunen.
Zwar hat der Bund die Möglichkeit, durch ein zustimmungspflichtiges Gesetz Geldleistungen für bestimmte Investitionen zu tätigen (Art. 104a GG), die Betriebskosten bleiben aber in der Verantwortung von Ländern und Gemeinden. Viele Kommunen sind damit schlichtweg überfordert. Im Jahr 2023 erreichte die Betreuungsquote für unter Dreijährige 36,4 Prozent. Sie überschritt damit die ursprünglich anvisierte Marke von 35 Prozent, ist aber von der Forderung der EU nach einem Angebot für 45 Prozent der unter Dreijährigen noch weit entfernt. Die Betreuungswünsche der Eltern liegen mit knapp 50 Prozent noch einmal höher.
Es braucht kostenlosen Kitabesuch für alle
Auch die kommunale Zuständigkeit für die Festsetzung der Kitagebühren wirft Gerechtigkeitsfragen auf. Sie zeigen sich zunächst im Ländervergleich. So gibt es Länder, die wie Berlin, Mecklenburg-Vorpommern sowie ab dem Jahr 2027 das Saarland gar keine Gebühren erheben. Hier müssen nur zusätzliche Leistungen wie die Kosten für die Mahlzeiten bezahlt werden. In Rheinland-Pfalz gilt dies ebenfalls ab dem zweiten Geburtstag des Kindes, in Hamburg ist die Grundbetreuung im Umfang von fünf Stunden am Tag, einschließlich eines Mittagessens, für die Eltern kostenlos. Für Kinder ab drei Jahren ist der Kindergartenbesuch in Bremen und in Niedersachsen für acht Stunden pro Tag frei, in Brandenburg soll es ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 so sein. Das gilt auch für Hessen, jedoch auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
Die letzten beiden Kitajahre vor Schuleintritt sind in Nordrhein-Westfalen und Thüringen beitragsfrei. In den übrigen Ländern gibt es zwar keine landesrechtlich geregelte Gebührenfreiheit, aber Unterschiede von Stadt zu Stadt. Sie reichen von der Totalbefreiung über eine Einheitsgebühr bis hin zu einer nach Einkommen stark differenzierten Gestaltung. So bezahlten zum Beispiel 2024 Eltern mit hohen Einkommen in Bergisch-Gladbach und Mülheim an der Ruhr für eine Ganztagsbetreuung von Kindern im Alter von unter zwei Jahren einkommensabhängig mehr als 1000 Euro, während in Heilbronn für eine Ganztagsbetreuung von unter Dreijährigen 493 Euro verlangt werden. Eltern, die Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, sind seit 2019 von der Zahlung von Kitagebühren sowie der Kosten für Mahlzeiten befreit.
In Anbetracht dieser Situation lohnt sich (Wieder-)Erwerbstätigkeit von Eltern, insbesondere von Frauen, womöglich nicht. Elterliche Erwerbstätigkeit aber ist der beste Schutz vor Kinder- bzw. Familienarmut. Für Kinder mit Migrationshintergrund ist der Kitabesuch unabdingbar, wenn sie in eine erfolgreiche Schullaufbahn einmünden sollen. Alles in allem sollte die Familienpolitik der Zukunft den Kitabesuch für alle kostenlos machen. Dies wäre nicht nur gerecht, sondern entspräche auch der Rolle der Kita als Einstiegsstufe in das deutsche Bildungssystem.
Familien stehen aber nicht nur hinsichtlich der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit unter Druck, sondern in steigenden Maß auch durch die Pflege von Angehörigen. Pflegende können zwar ein Unterstützungsgeld für die Organisation eines neuen Pflegefalls (höchstens zehn Tage als Lohnersatzleistung) nutzen. Auch können sie sich freistellen lassen oder höchstens sechs Monate in Teilzeit arbeiten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Ein Rechtsanspruch besteht auch auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden, allerdings nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Während der Pflegezeiten kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von 50 Prozent des Nettogehaltes bezogen werden, das durch die Reduzierung der Arbeitszeit fortfällt. Diese Maßnahmen werden aber nur selten genutzt. Der Rechtsanspruch auf Reduzierung der Wochenarbeitszeit zugunsten der Pflege von Angehörigen greift schwach, da er für die allermeisten Betriebe nicht verpflichtend ist. Zudem dürften sich viele Beschäftigte den Verlust der Hälfte ihres Nettoeinkommens nicht leisten können. Hinzu kommt die Belastung durch eine Verschuldung.
Familienpolitik ist Querschnittspolitik
Von großer Bedeutung für pflegende Angehörige wäre ein zügiger Ausbau der unterstützenden Infrastruktur. Festzustellen ist nach den Daten des Statistischen Bundesamtes allerdings eher die zunehmende Erodierung der Pflegeinfrastruktur: In vollstationären Einrichtungen wurden 2021 nur noch 16 Prozent der Pflegebedürftigen versorgt (2015: mehr als 26 Prozent). Unterstützung durch ambulante Pflegedienste erhielten 2021 nur noch 21 Prozent (2015: 24 Prozent). Tagespflegeeinrichtungen besuchten weniger als drei Prozent, Kurzzeitpflege nahmen nur knapp 0,5 Prozent der Pflegebedürftigen in Anspruch – und dies vor dem Hintergrund eines abzusehenden massiven Anstiegs der Pflegebedürftigkeit. Die unterbliebene Reform der Familienpflegezeit in der vergangenen Legislaturperiode war daher grob fahrlässig.
Wichtige Akteure bei der Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit sind auch die Arbeitgeber. Freiwillige familienbewusste Personalmaßnahmen gibt es in vielen Unternehmen schon lange. Viele bedeutet aber noch lange nicht alle. Viele Mütter und Väter bedürften bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber ihren Arbeitgebern der Unterstützung beziehungsweise gesicherter Beschwerdewege. Auch im Zusammenhang des Rechtsschutzes gibt es Handlungsbedarf.
Gleichzeitig benötigten familienbewusste Unternehmen die Unterstützung durch den Staat. Das gilt vor allem für kleine und mittelgroße Betriebe, für die die Einführung und Aufrechterhaltung entsprechender Programme mit erheblichen Kosten und Kraftanstrengungen verbunden sind.
Neben den inhaltlichen „Merkposten“ für die zukünftige Familienpolitik gibt es eine Reihe sinnvoller organisationsbezogener Neuordnungsmöglichkeiten. Familienpolitik ist Querschnittspolitik – es gibt fast keinen Politikbereich, der keine Zusammenhänge mit dem Leben von Familien aufweist. Das Beispiel der aus sieben Ministerien zusammengesetzten interministeriellen Arbeitsgruppe zur Kindergrundsicherung hat aber gezeigt, dass Zusammenarbeit kein Garant für Erfolg ist. In Paragraph 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung ist festgelegt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern durchgängiges Leitprinzip sein soll und bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen gefördert werden müsse (Gender-Mainstreaming). Warum ist kein Family-Mainstreaming vorgesehen?
Effektive Familienpolitik bedarf der systematischen Evaluation. Dazu gab es zwischen 2009 und 2013 die „Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen“. Durch insgesamt zwölf Studien wurden die Wirkungen der familienpolitischen Leistungen auf zuvor definierte Ziele untersucht und eine Fülle evidenzbasierter Hinweise für eine auf Effektivität und Effizienz gerichtete Familienpolitik geliefert. Die Verstetigung des Evaluationsprojektes aber unterblieb in den Folgejahren. Warum?
Wie die Gesamtevaluation, so tragen auch die Familienberichte zur Information über Familien bei und bieten damit die Chance einer evidenzbasierten Politik. Deren Ertrag ließe sich aber optimieren: Terminierung, Themensetzung und Zusammensetzung der Berichtskommission werden vom BMFSFJ festgelegt und unterliegen damit parteipolitischen Kalkülen. Ein systematisches Berichtswesen setzte jedoch verbindliche Indikatoren voraus, die in der Form eines Monitorings in allen Berichten vorkommen und so Entwicklungen zuverlässig abbilden. Zudem sollte die Besetzung der Familienberichtskommission politisch unabhängig erfolgen.